AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen - Workation Retreat GmbH

1. Anwendungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen finden auf allen Vereinbarungen zwischen der Workation Retreat GmbH im folgenden (WRG) und Ihren Vertragspartnern Anwendung, soweit schriftlich nicht anderes vereinbart wurde.

2. Vertragsbedingungen
Die Räumlichkeiten und Flächen in den Objekten der WRG werden entsprechend den getroffenen Vereinbarungen zur Verfügung gestellt. Sie dürfen nur gemäß den Vereinbarungen vom dazu Berechtigten und nur zur vereinbarten Zeit sowie ausschließlich zum festgelegten Zweck verwendet werden.

3. Vertragsobjekt
Die Räume, Flächen und Einrichtungen der WRG werden von der WRG ausschließlich aufgrund der getroffenen Vereinbarungen (Mietvereinbarungen) bereitgestellt und übergeben. Änderungen an diesen Räumen, Einrichtungen etc. bedürfen der schriftlichen Zustimmung der WRG. Befestigung von Dekorationen, Werbematerial, etc. am baulichen Objekt bedarf der gesonderten schriftlichen Zustimmung der WRG.

4. Behandlung des Vertragsobjektes
Sämtlich zur Verfügung gestellte Räume, Flächen usw. sind widmungsgemäß, sorgsam und pfleglich zu behandeln. Nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer sind sie unter Berücksichtigung der üblichen Abnützung im gleichen Zustand zurückzustellen, in dem sie sich vor der Benützung befunden haben.

5. Benützungszeit
Die Benützungszeiten sind einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern festgelegt. Während dieses Zeitraumes ist bei Veranstaltungen für Besucher und Veranstalter geöffnet. Bei Auf- und Abbauarbeiten ist nur für Veranstalter, die WRG und deren Vertragspartner geöffnet. Außerhalb
dieser Zeiten ist der Aufenthalt in der WRG nur in Ausnahmefällen und nach schriftlicher Genehmigung durch die WRG zulässig.
Für daraus entstehende zusätzliche Bereitstellungs- und Betriebskosten behält sich die WRG vor, dem Veranstalter ein dementsprechendes Entgelt in Rechnung zu stellen. Vor und nach den offiziellen Auf- u. Abbau- oder Veranstaltungszeiten werden die Räumlichkeiten nicht temperiert.

6. Einbringen von Gegenständen
Sachen, welcher Art auch immer, dürfen nur nach vorheriger Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern eingebracht werden. Über die Zeit und Art der Anlieferung sowie einer allfälligen Lagerung ist das Einvernehmen herzustellen.

7. Fremdgeräte und Maschinen
Das Verwenden von Geräten und Maschinen, die nicht von der WRG gestellt werden, ist nur mit schriftlicher Zustimmung der WRG erlaubt. Der Veranstalter hat sich über die für Österreich geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie nach den Arbeitsschutzbestimmungen allen gesetzlichen behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen Unfallverhütungsbestimmungen und anderen Sicherheitsbestimmungen zu informieren und diese einzuhalten, sodass Benutzer, Dritte und bauliche Einrichtungen bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gegen Gefahren aller Art (auch für Leben und Gesundheit) geschützt sind.
In keinem Fall dürfen Maschinen und Geräte ohne Schutzeinrichtung aufgestellt oder vorgeführt werden. Neben diesen allgemeinen Vorschriften sind alle anderen geltenden Spezialvorschriften und Bestimmungen für Bau, Konstruktion, elektrische Ausrüstung und technische Aufführungen
jeder Art, auch wenn sie hier im Einzelnen nicht genannt sind, zu beachten. In den Veranstaltungsräumen dürfen Maschinen und Geräte mit Verbrennungsmotoren nicht betrieben werden. Sofern Maschinen und Geräte mit leicht flüchtigen Kraftstoffen (Benzin, Benzol und ähnlichem) in Veranstaltungen aufgestellt werden, müssen Kraftstoffbehälter vor dem Einbringen in den Raum entleert und ihre Einfüllöffnungen verschlossen sein. Motor und Karosserie müssen von Öl gut gereinigt sein.

8. Abbau/Abtransport
Der Abbau/Abtransport der eingebrachten Gegenstände muss fachgemäß durchgeführt und bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt erfolgt bzw. beendet sein, widrigenfalls ist die WRG berechtigt, alle eingebrachten Gegenstände, unabhängig davon in wessen Eigentum sie stehen,
zu Lasten und auf Gefahr des Vertragspartners entfernen und verwahren zu lassen.

9. Behördliche Bewilligungen, Genehmigungen, Kommissionierungen
Der Vertragspartner ist verpflichtet, zu seinen Lasten dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen rechtzeitig vorliegen. Behördliche Auflagen sind umgehend auf eigene Kosten zu erfüllen. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist nachzuweisen. Falls eine behördliche Kommissionierung vorgesehen ist, hat der Vertragspartner bzw. sein Bevollmächtigter daran teilzunehmen.

10. Abgaben und Gebühren bei Veranstaltungen
Für die Anmeldung und das Abführen aller Abgaben und Gebühren ist der Vertragspartner verantwortlich. Sollte die WRG direkt für solche Zahlungen in Anspruch genommen werden, hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.

11. Zutrittsrecht
Den zuständigen amtlichen Organen, Behördenvertretern und Vertretern der WRG ist der Zutritt zu den vertragsgegenständlichen Räumen und Flächen jederzeit zu ermöglichen.

12. Informationspflicht
Der Vertragspartner hat spätestens 3 Wochen vor Durchführung einer Veranstaltung der WRG schriftlich genaue Informationen über die Art und den Ablauf der Veranstaltung zu geben.

13. Übergabe der Vertragsobjekte
Die Übergabe der Vertragsobjekte erfolgt im Zuge einer Begehung, bei der der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter und ein Vertreter der WRG anwesend sind. Allfällige Mängel sind bei sonstigem, ausdrücklichen Verzicht des Vertragspartners ihre spätere Geltendmachung unverzüglich anzuzeigen. Die Begehungstermine gehen aus der schriftlich festgelegten Benützungszeit hervor, d. h. vor und nach Beginn bzw. Ende der Auf- bzw. Abbauzeit. Kleine, technisch bedingte Abweichungen sowie Abweichungen in Farbtönen (Dekoration, etc.) gelten nicht als Mängel.
Im Falle irgendwelcher Beschädigungen der Veranstaltungsflächen, Wände,
Fußböden, Leitungen und anderer technischer oder baulicher Einrichtungen ist dies der WRG unverzüglich zu melden bzw. der Vertragspartner wird seitens der WRG informiert. Die Wiederherstellung erfolgt zum nächstmöglichen Zeitpunkt auf Kosten des Vertragspartners.

14. Anwesenheitspflicht
Der Vertragspartner hat während der Dauer der Benützung dafür zu sorgen, dass er selbst oder ein Bevollmächtigter anwesend und ständig telefonisch erreichbar ist.

15. Bevollmächtigte
Bevollmächtigte des Vertragspartners gelten als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens der WRG mit verbindlicher Wirkung für den Vertragspartner entgegenzunehmen (Namen der Bevollmächtigten sind bei Vertragsabschluss festzulegen).

16. Publikumsveranstaltungen
Publikumsveranstaltungen unterliegen besonderen Bestimmungen. Auf die Einhaltung dieser Vorschriften wird ausdrücklich hingewiesen (entsprechend den veranstaltungspolizeilichen Vorschriften).

17. Extremistische Veranstaltungen
Sollte sich bei einer Veranstaltung – auch kurzfristig – herausstellen, dass es sich um eine Extremistenveranstaltung handelt, hat die WRG das Recht, kostenfrei und ohne jegliche Konsequenz vom Vertrag (es gilt hier keine Verfristung) zurückzutreten.

18. Verteilen von Waren oder Drucksachen
Das Verteilen oder Verkaufen von Waren, Drucksachen, Lebensmittel oder sonstiger Gegenstände auf dem gesamten Gelände der WRG ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung der WRG gestattet. Der Vertragspartner hat für alle dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sorgen und haftet für die Bezahlung aller Abgaben (z.B. Steuern). Bei direkter Inanspruchnahme der WRG hat sie der Vertragspartner schad- und klaglos zu halten.

19. Veranstaltungsniveau
Die Ausstattung und Durchführung der Veranstaltung oder die Tätigkeit, die zur Erzielung des Vertragszweckes dient, muss dem Niveau und dem Ansehen des Hauses entsprechen.

20. Werbemaßnahmen
Über die beabsichtigten Werbemaßnahmen des Mieters ist die WRG rechtzeitig zu informieren. Für die Ankündigung einer Veranstaltung darf nur die von der WRG genehmigte Benennung verwendet werden. Dem Vertragspartner stehen die gemieteten Flächen für Werbezwecke zur Verfügung. Die WRG kann Vorschriften zur Gestaltung mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen. Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb der angemieteten Flächen und auf und vor dem Veranstaltungsgelände bzw. auf den Parkflächen ist nicht zulässig, falls nicht anders schriftlich vereinbart. Darunter fällt auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung und Anbringung von Werbematerial jeder Art, z.B. Prospekte, Plakate, Aufkleber, usw. auf dem Veranstaltungsgelände, in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsgeländes bzw. auf den Parkflächen.
Folgende Werbemaßnahmen sind auch innerhalb des Gebäudes nicht zulässig:Werbemaßnahmen, die
a. gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Regeln der Technik oder die guten Sitten verstoßen
b.
zu Störung dritter Personen führen, z.B. durch akustische oder optische Belästigung
c. zu Störungen des Besucherflusses führen und damit den Veranstaltungsablauf beeinträchtigen
d. gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, insbesondere der Brandverhütungsstelle, verstoßen

Der Gebrauch des WRG-Logos und des Schriftzuges der WRG sowie aller zur WRG gehörenden Marken und Produkte bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der Geschäftsleitung der WRG. Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton- und Bildträgern aller Art sind die Wiedergaberechte von der AKM zu erwerben. Der Vertragspartner ist nach dem Gesetz
verpflichtet, die entsprechende Genehmigung rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der AKM zu beantragen. Im Unterlassungsfall muss der Vertragspartner mit Schadenersatzansprüchen nach dem Urheberrechtsgesetz rechnen.
Die WRG hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Vertragspartners und ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Vertragspartners zu entfernen. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit einer Werbung entscheidet die WRG unter Ausschluss des Rechtsweges. Die Entscheidung der WRG ist endgültig.

21. Gastronomische Versorgung
Die gastronomische Betreuung kann wahlweise durch das von der WRG hierzu ermächtigte gastronomische Unternehmen erfolgen oder mit vorheriger Genehmigung und Abstimmung durch ein durch den Vertragspartner ausgewähltes Unternehmen. Mit diesem sind die entsprechenden gesonderten Vereinbarungen zu treffen. Die Verabreichung von selbst mitgebrachten Speisen und Getränken ist nicht gestattet, es sei denn, sie erfolgt von Ausstellern an Besucher unentgeltlich.

22. Gewerbliche Ausübung
Entgeltpflichtige, gewerbliche und künstlerische Tätigkeit bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

23. Aufzeichnungen und Übertragungen
Zur Herstellung und Verwendung von Ton- oder Filmaufzeichnungen sowie von Tonträger-, Rundfunk-und TV-Aufnahmen ist die schriftliche Genehmigung der WRG einzuholen. Ein Mitschnitt (Ton und/oder Bild) ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vertragspartners unter Hinweis auf die Rechtsgrundlage möglich.

24. Zahlungsbedingungen / Akontozahlung
Bei Vertragsabschluss ist eine Akontozahlung lt. Vertrag zuzüglich MwSt., des voraussichtlichen Gesamtentgeltes samt Nebenleistungen fällig.

25. Zahlungstermine
Spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung muss das voraussichtliche Gesamtentgelt, abzüglich allfälliger Akontozahlungen, eingegangen sein.

26. Endabrechnung
Nach der Veranstaltung erfolgt die endgültige Berechnung des Entgeltes der Mieten und Nebenleistungen zuzüglich der Umsatzsteuer und der Vertragserrichtungsgebühr in der zu diesem Zeitpunkt gesetzlichen Höhe. Der sich aus der Abrechnung ergebende Saldo ist sofort nach Erhalt fällig bzw. wird von der WRG auf ein vom Vertragspartner namhaft gemachtes Konto
refundiert.

27. Zahlungsverzug
Bei jeglichem Zahlungsverzug hat der Vertragspartner der WRG Verzugszinsen in der Höhe von 6 % über dem Nationalbank-Diskontsatz zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen.

28. Rücktritt vom Vertrag
Die WRG ist berechtigt, fristlos vom Vertrag zurückzutreten, wenn:
a. der Vertragspartner mit seinen finanziellen Verpflichtungen in Verzug ist;
b. die notwendigen behördlichen Genehmigungen der WRG nicht vorgelegt werden bzw. nicht vorliegen oder, wenn die Behörde die Veranstaltung verbietet;
c. der WRG bekannt wird, dass die geplante Veranstaltung den Vereinbarungen widerspricht, gegen bestehende rechtliche Bestimmungen verstößt oder eine Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit zu befürchten ist;
d. die WRG infolge höherer Gewalt oder aus einem anderen Umstand gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die
gesamte Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Zeit zu schließen bzw. zu räumen. Ein Rücktritt vom Vertrag oder Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ist dann ausgeschlossen.
e. Darunter fallen auch Nutzungsbeschränkungen in den vertraglich festgelegten Flächen bzw. den Zugängen, die durch Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen oder durch behördliche Vorschriften und Auflagen bestehen. Die WRG wird sich in diesen Fällen – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – jeweils um eine Ersatzlösung bemühen.
f. über das Vermögen des Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird;
g. der Vertragspartner aus anderen Verträgen mehr als 30 Tagen in Zahlungsverzug ist. Dem Vertragspartner erwächst in solchen Fällen kein Anspruch gegenüber der WRG.

29. Vertragsrücktritt durch den Vertragspartner
Der Vertragspartner kann vom Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung zu den nachfolgenden Stornobedingungen zurücktreten.

30. Stornobedingungen
Bei einer Stornierung des Vertrages bis 1 Monat vor Beginn der Veranstaltung werden 30 %, bei einer Stornierung bis zu 2 Wochen vor Vertragsbeginn 50 %, bis 7 Tage vorher 100 % des zu erwartenden vertraglichen Gesamtentgeltes (inkl. USt.) zur Zahlung fällig. Zusätzlich sind der WRG alle bereits entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen.

31. Haftung
Der Vertragspartner trägt das gesamte Risiko der von ihm durchgeführten Veranstaltung, einschließlich der Vorbereitung, des Aufbaues, der Abwicklung und des Abbauens. Der Vertragspartner haftet für alle Schäden – auch Folgeschäden -, die von ihm, von ihm beauftragten oder beschäftigten Personen, von seinen Bevollmächtigten, sowie von seinen Besuchern, Gästen, zu wessen Nachteil auch immer, verursacht werden.

Dies gilt insbesondere für
* Schäden am Gebäude und Inventar infolge der Veranstaltung,* Beschädigungen beim Einbringen von Gegenständen sowie bei Auf- und Abbauarbeiten,* alle Folgen, die sich aus dem Überschreiten der vereinbarten Besucherhöchstzahl sowie aus einer unzureichende Besetzung des Ordnerdienstes ergeben,* alle Schäden, die sich aus verspäteter oder vertragswidriger Räumung ergeben, insbesondere auch wegen Nichtvermietung oder einer nur zu einem geringeren Entgelt möglichen Vermietung, einschließlich Abgeltung für Ruf und Kreditschädigung. Der Vertragspartner verpflichtet sich ausdrücklich, fachlich qualifiziertes Personal heranzuziehen. Die WRG haftet ausschließlich für Schäden, die sie oder eine Person, für die sie einzustehen hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.

32. Unfälle/Versicherung
Die WRG übernimmt keinerlei Haftung für Unfälle, die Benützer oder Besucher der Vertragsobjekte betreffen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass er eine Haftpflichtversicherung (Veranstalterhaftpflicht) mit einer Deckungssumme von EURO 3.500.000 pro Schadensfall (Personen-und Sachschäden) abschließen muss; für diese Summe gelten die in Österreich geltenden Versicherungsbedingungen. Die Polizze mit bestätigter Prämienzahlung muss ab Nutzungsbeginn jederzeit vorweisbar sein.

33. Abhanden gekommene Gegenstände
Die WRG haftet nicht dafür, wenn dem Vertragspartner, seinen Beschäftigten, Beauftragten, Besuchern oder Gästen während oder im Zusammenhang mit Veranstaltungen Gegenstände abhandenkommen; dies gilt auch für Diebstähle. Sachversicherungen (z.B. Diebstahls-, Einbruchs- und Feuerschäden) sind vom Veranstalter selbst abzuschließen. Die WRG ist berechtigt, bei allen oben aufgezählten Personen Kontrollen zur Prävention oder zum Nachweis allfälliger Vermögensdelikte durchzuführen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, eine Barkaution in einer von der WRG zu bestimmenden Höhe zur Abdeckung allfälliger von oben aufgezählten Personen verursachten Schäden zu erlegen.

34. Eingebrachtes Gut
Für Gegenstände aller Art (auch Maschinen, Geräte, etc.), die in die WRG eingebracht werden, wird von der WRG keine wie auch immer geartete Haftung übernommen. Alle Gefahren gehen zu Lasten des Vertragspartners und dieser hat u.a. die WRG von allfälligen Ansprüchen Dritter vollkommen Schad- und klaglos zu halten. Bewachung wird von der WRG nicht gestellt.

35. Technische Störungen
Für technische Störungen sowie Unterbrechungen oder Störungen der Energieversorgung (Strom, Wasser, etc.), falls sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von Mitarbeitern und Beauftragten der WRG verursacht wird, sowie für Betriebsstörungen jeglicher Art, übernimmt die WRG keine Haftung.

36. Nicht termingerechter Abbau
Die WRG haftet weiters nicht für gemäß Pkt. 8 entfernte und verwahrte Gegenstände aller Art.

37. Schriftform
Alle getroffenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

38. Mündliche Mitteilungen
Bei Gefahr in Verzug (z.B. während einer Veranstaltung) genügt die mündliche Mitteilung an den Vertragspartner oder an seinen Bevollmächtigten. Die schriftliche Bestätigung mündlicher Mitteilungen hat binnen 48 Stunden zu erfolgen.

39. Sofortmaßnahmen
Sollte sich der Vertragspartner oder sein Bevollmächtigter vor oder während der Veranstaltung oder vertragsgemäßen Benützung entfernen oder nicht erreichbar sein, so ist die WRG ermächtigt, die ihr zweckdienlich erscheinenden Maßnahmen ohne vorhergehende Verständigung des Vertragspartners auf seine Haftung, Gefahr und Rechnung zu veranlassen.

40. Zustellungen
Alle Schriftstücke werden rechtswirksam und eingeschrieben an die schriftlich genannte Adresse des Vertragspartners abgeschickt, welcher das Beförderungsrisiko trägt.

41. Kompensation
Der Vertragspartner kann die ihm vertraglich obliegenden Verpflichtungen nicht mit angeblichen oder tatsächlichen Gegenansprüchen kompensieren.

42. Weitergabe von Rechten
Ohne schriftliche Zustimmung durch die WRG kann der Vertragspartner keines der ihm zustehenden Rechte (insbesondere Mietrechte) oder Ansprüche ganz oder teilweise, entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte übergeben oder durch Dritte ausüben lassen. Aber selbst bei genehmigter Weitergabe von Rechten etc. haftet der Vertragspartner neben dem Dritten für alle Verpflichtungen der WRG gegenüber zur ungeteilten Hand.

43. Mitarbeiter
Alle in der WRG tätigen und über Auftrag arbeitenden Firmen sind verpflichtet, die arbeitsrechtlichen aktuellen gesetzlichen Bestimmungen in Anwendung zu bringen.

44. Laesio enormis
Beide Vertragsparteien verzichten auf den Einwand der Verletzung über oder unter die Hälfte des wahren Wertes.

45. Besichtigungen
Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die WRG berechtigt ist, auch während der Vertragsdauer Besichtigungen in den vom Vertragspartner benützten Räumlichkeiten und Flächen durchzuführen, soweit hierdurch nicht der Vertragszweck oder berechtigte Interessen des Vertragspartners erheblich beeinträchtigt werden. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, eigenständig, ohne vorherige Vereinbarung, Besichtigungen durchzuführen.

46. Stempel- und Rechtsgebühren
Alle aus diesem Vertrag erwachsenen Stempel- und Rechtsgebühren trägt der Vertragspartner.

47. Rechts-, Erfüllungsort und Gerichtsstandvereinbarung
Allen Verträgen liegt österreichisches Recht zugrunde. Bei der Auslegung von Verträgen ist ausschließlich der deutsche Text verbindlich. Erfüllungs- und Zahlungsort für sämtliche aus welchem Titel auch immer entstehenden Verbindlichkeiten ist Wien.
Für allfällige Streitigkeiten wird gemäß § 104 JN die örtliche Zuständigkeit des jeweils sachlich zuständigen Gerichts in Wien vereinbart. Der WRG steht es jedoch zu, den Vertragspartner am Sitz seines ordentlichen Gerichtsstandes zu belangen.

48. Verjährung
Etwaige Ansprüche des Vertragspartners gegen die WRG sind innerhalb von 6 Monaten nach Ende der Veranstaltung schriftlich geltend zu machen, widrigenfalls sie als verjährt gelten.

49. Abfallentsorgung
Anlässlich des Inkrafttretens des Abfallentsorgungsgesetzes vom Oktober 1993 möchten wir darauf hinweisen, dass der jeweilige Veranstalter für die Entsorgung von Müll aller Art, der durch die Abhaltung von Veranstaltungen bzw. durch deren Auf- und Abbau entsteht, Sorge zu tragen hat. Die anfallenden Materialien sind durch den Veranstalter oder eine durch ihn veranlasste Reinigungsfirma unter Benutzung der hierfür aufgestellten Container unter Berücksichtigung der Trennung wieder verwertbarer Materialien (Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Plastik, etc.) vom Restmüll zu entfernen. Andernfalls ist die WRG berechtigt, die Beseitigung auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen. Wiederverwertbares Verpackungsmaterial kann während der Veranstaltungstage gegen Entgelt deponiert werden.

50. Reinigung
Wenn der Veranstalter oder ein Aussteller eine Grundreinigung, Zwischenreinigung oder Sichtreinigung der Räume oder einzelner Gegenstände wünscht, kann er hierfür eine entsprechende Reinigung bei der WRG beantragen.

51. Klebebänder
Bei Gebrauch von Doppelklebebändern zur Anbringung von Teppichböden und Fliesen und/oder Befestigung von Dekorationen dürfen ausschließlich die in unserem Haus vorliegenden Klebebänder verwendet werden. Die Preise sind auf Anfrage bei der WRG erhätllich.

52. Bewachung
Die WRG übernimmt keine Haftung für die vom Veranstalter oder einen Aussteller eingebrachten Gegenstände, insbesondere wird kein Ersatz für beschädigte oder gestohlene Güter geleistet.
Das Aufsichtspersonal der WRG ist nicht befugt, Aufträge irgendwelcher Art vom Veranstalter/Aussteller entgegenzunehmen. Die WRG haftet in keiner Weise für entgegen dieser Bestimmung erteilte bzw. angenommene Aufträge. Mit der Bewachung der Veranstaltung kann der Veranstalter mit dem entsprechenden Bestellformular über die WRG einen Bewachungsauftrag bei einem von der WRG im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung ausgewählten und zugelassenen Bewachungsunternehmen erteilen. Das Vertragsverhältnis über die Bewachung kommt unmittelbar zwischen dem Veranstalter und dem Bewachungsunternehmen zustande.
Eine Haftung für jedwede Schadensfälle ist seitens der WRG ausgeschlossen. Firmeneigene Bewachungen bedürfen einer besonderen Genehmigung durch die WRG. Firmeneigene Bewachungen, die sich vor, während und nach Veranstaltungen am Gelände befinden, haben ferner folgende Bestimmungen einzuhalten:
Die Wachpersonen müssen sich vor Dienstantritt beim diensthabenden Hausmeister melden. Durch Eintragung des eigenen Namens sowie Datum und Ankunftszeit in eine dafür vorgesehene Liste ist die Anwesenheit zu bestätigen. Bei Ende der Bewachungszeit und vor Verlassen des Geländes müssen sich die Wachpersonen beim diensthabenden Hausmeister abmelden, der seinerseits gleichzeitig das Zeitende der Bewachung in der vorgenannten Liste
vermerkt. Die Bewachungspersonen dürfen sich nur im Veranstaltungsbereich, wo dies zur Durchführung ihres Auftrages erforderlich ist, aufhalten.
Bei Nichteinhaltung dieser Auflage geht die WRG davon aus, dass sich die angetroffene Person unberechtigterweise auf dem Gelände aufhält und behält sich besondere Maßnahmen bzw. die Verweisung vom Gelände sowie die Geltendmachung weiterer Ansprüche vor.
Die Mitnahme von Hunden zu Bewachungszwecken auf das Gelände bedarf einer jederzeit widerrufbaren Genehmigung durch die WRG.

53. Parkplatz
Abhängig vom Veranstaltungsort gelten unterschiedliche Park- und Einfahrtsregelungen. Diese sind gesondert mit der WRG zu vereinbaren. Grundsätzlich gilt, dass die auf dem Veranstaltungsgelände aufgestellten Verkehrszeichen sowie die amtlichen Zeichen im öffentlichen Straßenverkehr verbindlich sind. Die WRG behält sich bei Zuwiderhandeln Sanktionen vor. Die WRG kann für die Einfahrt von Kraftfahrzeugen in das Veranstaltungsgelände, während des offiziellen Auf- und Abbaus und während der Veranstaltungstage besondere Einlass- und Verkehrsregelungen in Absprache mit der Hausverwaltung erlassen, die dem Veranstalter bekanntgegeben werden. Die WRG hat das Recht, Laderäume von Kraftfahrzeugen und von Personen mitgeführte Behältnisse beim Betreten und Verlassen des Veranstaltungsgeländes zu kontrollieren. Die Zufahrten zur WRG (Feuerwehrzufahrten, Freiräume vor den Notausgängen, etc.) und Eingänge müssen als Rettungswege freigehalten werden und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Fahrzeuge, Bauteile oder andere Gegenstände eingeengt oder verstellt werden. Für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr ist eine Umfahrt um das Gebäude mit einer Mindestbreite von 4,5m zu gewährleisten. Die WRG ist ermächtigt, in Absprache mit der Hausverwaltung, widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge, Anhänger bzw. aufgeständerte Fahrzeugteile auf Kosten des Besitzers und ohne vorherige Unterrichtung entfernen zu lassen.

54. Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung und andere gesetzliche und behördliche Vorschriften
Der Veranstalter ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen und sonstigen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und andere Sicherheitsbestimmungen beim Auf- und Abbau und während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten. Dies schließt die Koordinierungspflicht aller beteiligten Personen und Unternehmen sowie die Beachtung der von der WRG erlassenen Sicherheitsbestimmungen ein. Sämtlichen behördlichen Stellen und den Ordnungsorganen sowie Vertretern der WRG ist jederzeit Zutritt zu den Veranstaltungen zu gewähren, ihren Weisungen ist Folge zu leisten. Polizei, Feuerwehr und Sanitätsdienst sind bei Gefahr unverzüglich zu alarmieren.
Die WRG ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zu überzeugen. Die Geschäftsleitung der WRG bzw. deren Vertreter sind befugt, die sofortige Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Veranstalters zu veranlassen, sowie den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb jederzeit zu untersagen. Sie kann den Betrieb von Maschinen, Geräten usw. jederzeit unterbinden und eine Wiederinbetriebnahme untersagen, wenn nach ihrem Ermessen deren Betrieb eine Gefährdung oder eine Schädigung des Ansehens der WRG darstellt. Der Veranstalter ist verpflichtet, Auflagen und Veranlassungen aufgrund öffentlicher Notfallregelungen zu befolgen.
Der Veranstalter haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch seine Veranstaltung und deren Betrieb oder durch seine Mitarbeiter sowie durch Dritte entstehen. Soweit örtliche gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese durch den Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zu beschaffen und bereitzuhalten.

55. Brandschutztechnische Bestimmungen
Feuerlösch-, Brandmelde-, und sonstige Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verbaut, überspannt oder verstellt werden. Alle Gänge in den Räumen sowie die Ausgänge und Notausgänge sind in voller Breite freizuhalten und dürfen nicht durch Aufbaumaterial, Transportmittel, Bauteile oder andere Gegenstände verstellt werden.

56. Sonstige Sicherheitsauflagen
Geräte, die mit Kohle, Gas oder anderen brennbaren Flüssigkeiten betrieben werden, dürfen nicht aufgestellt werden. Vorführungen mit offenem Licht und Feuer oder pyrotechnischen Produkten sind nicht gestattet. Vorführungen mit offenem Licht, pyrotechnischen Produkten sowie der Emission von Kunstnebel sind nicht gestattet.

57. Lieferungen/Sendungen
Nicht zuordenbare Güter werden von der WRG nicht angenommen.

Stand März 2021